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Verwendung von pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke)

Auf Grund des § 38 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, i.d.g.F., wird folgende Verordnung erlassen:

Das Verwenden pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke), das sind gemäß § 11 Z. 2 leg. cit. Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind, auf dem Grundstück mit der Grundstücksnummer 1080/9 EZ 347, KG 60353 Schardorf in 8793 Trofaiach, am

12.09.2026

von 21:30 Uhr

für 2 Minuten

gestattet.

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Kundmachung - Sperre Bahnhofstraße

Kundmachung - Sperre Bahnhofstraße

Die Stadtgemeinde Trofaiach als die gemäß § 94d der Straßenverkehrsordnung 1960 BGBl. Nr. 159 idgF zuständige Behörde, ordnet gemäß § 43 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 44 Abs. 1 leg. cit. StVO, zwecks Fräs- und Entspannungsarbeiten, in der Zeit vom 31.08.2026 bis 03.09.2026 jeweils in der Zeit von 06:00 bis 19:00 Uhr folgende straßenpolizeiliche Maßnahme an:


„Fahrverbot (in beide Richtungen)“ mit der Zusatztafel
§ 52/1

„ausgenommen Baustellenfahrzeuge
und Anrainer“

Aufhebung der Einbahnregelung
(Dr. Ehrlich-Gasse)


Gemäß § 44 Abs. 1 StVO tritt diese Verordnung mit der Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft.

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Ausbildungskurse für Hundehalter

Ausbildungskurse für Hundehalter

Wir möchten Sie darüber informieren, dass am Freitag den 18.09.2026, um 13.00 Uhr und am Freitag den 04.12.2026, um 13.00 Uhr Ausbildungskurse für Hundehalter stattfinden.

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Verständigung - HOFER KG, ZweigniederlassungTrumau STO: 8793 Trofaiach, Kehrgasse 10 Grst.Nr.: 303/8, KG 60362 Trofaiach Immissionsneutrale Änderung der Betriebsanlage

Verständigung - HOFER KG, Zweigniederlassung Trumau STO: 8793 Trofaiach, Kehrgasse 10 Grst.Nr.: 303/8, KG 60362 Trofaiach Immissionsneutrale Änderung der Betriebsanlage

Die HOFER KG, Zweigniederlassung Trumau, 2521 Trumau. Hofer Straße 1, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben die Änderung der bestehenden Betriebsanlage am Standort: 8793 Trofaiach, Kehrgasse 10, auf Grst. Nr. 303/8, KG 60362 Trofaiach, durch „die Erweiterung eines Kühlmöbels, die Nachrüstung von steckerfertigen Tiefkühltruhen und Überbauschränken, die Änderung des Ladenbaukonzeptes und der Verkehrswegführung sowie die Adaptierung der FIugwegorientierungsbeleuchtung“ angezeigt:

Diese Änderung wurde gemäß § 81 Abs. 2 Ziffer 7 GewO 1994 als Änderung angezeigt, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflusst und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lässt, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Aufgrund dieser Eingabe wird nunmehr ein Ortsaugenschein für

Dienstag, den 22. September 2026, um 13:30 Uhr

mit Zusammentritt an Ort und Stelle (HOFER Filiale Trofaiach, 8793 Trofaiach, Kehrgasse 10) anberaumt.

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Verständigung - Roth EnergieGmbH STO: Trofaiach. Jakob-Dellacher-Gasse 8 Anzeige gemäß § 81 Abs 2 Z 7 GewO Umbau der Füllbühne 4 auf Bottomloading Umstellung des Tankinhaltes- Tank 2

Roth EnergieGmbH
STO: Trofaiach. Jakob-Dellacher-Gasse 8 Anzeige gemäß § 81 Abs 2 Z 7 GewO Umbau der Füllbühne 4 auf Bottomloading Umstellung des Tankinhaltes- Tank 2

Die Roth Energie GmbH, 8054 Seiersberg, Haushamer Straße 2, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben die Änderung der bestehenden Betriebsanlage am Standort 8793 Trofaiach, Jakob-Dellacher-Gasse8. Grst.Nr.: 388/3, KG 60362 Trofaiach, durch den „Umbau der Füllbühne 4 auf Bottomloading und der Umstellung des Tankinhaltes von Tank 2 auf Diesel B7“ angezeigt:

Diese Änderung wurde gemäß § 81 Abs. 2 Ziffer 7 GewO 1994 als Änderung angezeigt, die das Emissionsverhaltender Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflusst und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lässt, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Aufgrund dieser Eingabe wird nunmehr ein Ortsaugenschein für

Dienstag, den 22. September 2026, um ca. 15:00 Uhr

mit Zusammentritt an Ort und Stelle (8793 Trofaiach, Jakob-Dellacher-Gasse 8, Haupteingang) anberaumt.

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Öffentliche Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung - Forstbetrieb Franz-Mayr-Melnhof-Saurau, Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung der Grabenquerung Höllbach beim Wegebauprojekt "Kreuzen Mitte", KG Gößgraben-Freienstein

Öffentliche Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung - Forstbetrieb Franz-Mayr-Melnhof-Saurau, Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung der Grabenquerung Höllbach beim Wegebauprojekt "Kreuzen Mitte", KG Gößgraben-Freienstein

In folgender Angelegenheit wird eine mündliche Verhandlung anberaumt:

Forstbetrieb Franz-Mayr-Meinhof-Saurau — Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung der Grabenquerung Höllbach beim Wegebauprojekt "Kreuzen Mitte", KG Gößgraben-Freienstein

Ort:
Treffpunkt: 8793 Trofaiach, Gößgraben 2 („Gößmühle“)

Datum:
10.09.2026

Zeit:
ca. 13:30 Uhr

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Kundmachung - Halbseitige Sperre Einsiedelei

Kundmachung - Halbseitige Sperre Einsiedelei

Die Stadtgemeinde Trofaiach als die gemäß § 94d der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 BGBl. Nr. 159 idgF zuständige Behörde, ordnet gemäß § 43 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 44 Abs. 1 StVO, zwecks Grabungs- und Asphaltierungsarbeiten, im gegenständlichen Bereich, Einsiedelei, Höhe Lebenshilfe, in der Zeit vom 07.09.2026 - 02.10.2026, folgende straßenpolizeiliche Maßnahme an:


Halbseitige Sperre der Fahrbahn für den Arbeitsbereich

Verkehrsregelung lt. RVS 05.05.41 und RVS 05.05.44
Regelplan LO 3
Gemäß § 50/8 b,c & 9 § 52/5, 7a Z 5 & 15


Gemäß § 44 Abs. 1 StVO tritt diese Verordnung mit der Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft.

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Kundmachung - Halbseitige Sperre Edlinghöhe

Kundmachung - Halbseitige Sperre Edlinghöhe

Die Stadtgemeinde Trofaiach als die gemäß § 94d der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 BGBl. Nr. 159 idgF zuständige Behörde, ordnet gemäß § 43 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 44 Abs. 1 StVO, zwecks Grabungs- und Asphaltierungsarbeiten, im gegenständlichen Bereich, Höhe - Edlinghöhe 1 in der Zeit vom 31.08.2026 - 02.10.2026, folgende straßenpolizeiliche Maßnahme an:


Halbseitige Sperre der Fahrbahn für den Arbeitsbereich

Verkehrsregelung lt. RVS 05.05.41 und RVS 05.05.44
Regelplan LO 3
Gemäß § 50/8 b,c & 9 § 52/5, 7a Z 5 & 15


Gemäß § 44 Abs. 1 StVO tritt diese Verordnung mit der Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft.

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Kundmachung - Halbseitige Sperre Trabocherstraße

Kundmachung - Halbseitige Sperre Trabocherstraße

Die Stadtgemeinde Trofaiach als die gemäß § 94d der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 BGBl. Nr. 159 idgF zuständige Behörde, ordnet gemäß § 43 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 44 Abs. 1 StVO, zwecks Grabungs- und Herstellungsarbeiten Zaunfundament, im gegenständlichen Bereich Trabocherstraße gegenüber Sonnleiten 1 in der Zeit vom 01.09.2026 - 02.10.2026, folgende straßenpolizeiliche Maßnahme an:


Halbseitige Sperre der Fahrbahn für den Arbeitsbereich

Gehsteigsperre


Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h
gemäß § 52 lit. a Z 10a bzw. § 52 lit. a Z 10b StVO


Verkehrsregelung lt. RVS 05.05.41 und RVS 05.05.44
Regelplan LO 3
Gemäß § 50/8 b,c & 9 § 52/5, 7a Z 5 & 15


Gemäß § 44 Abs. 1 StVO tritt diese Verordnung mit der Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft.

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Kundmachung - Halbseitige Sperre Gemeindegebiet

Kundmachung - Halbseitige Sperre Gemeindegebiet

Die Stadtgemeinde Trofaiach als die gemäß § 94d der Straßenverkehrsordnung 1960 BGBl. Nr. 159 idgF zuständige Behörde, ordnet gemäß § 43 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 44 Abs. 1 leg. cit. StVO, zwecks Schachdeckelsanierung im Gemeindegebiet Trofaiach, in der Zeit vom 26.08.2026 - 30.10.2026, folgende straßenpolizeiliche Maßnahme an:


Halbseitige Sperre der Fahrbahn im Arbeitsbereich

Verkehrsregelung lt. RVS 05.05.41 und RVS 05.05.44

Regelplan LO 3

gemäß § 50/8 b,c & 9 § 52/5, 7a Z 5 & 15


Gemäß § 44 Abs. 1 StVO tritt diese Verordnung mit der Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft.