Kundmachung - Rottenmanner Sieldungsgenossenschaft gemeinnützige GmbH, Neubau einer Wohnanlage bestehend aus 6 drei-viergeschossigen Mehrparteienwohnhäuser mit insgesamt 63 Wohneinheiten mit Balkonen und Terrassen sowie Tiefgarage mit 69 PKW-Abstellplätzen, von 16 PKW-Abstellplätzen im Freien, von Müllplatz-, Fahrrad- sowie Kinderwageneinhausungen, von Eingangsschutzdächern, von Einfriedungen/Sichtschutzkonstruktionen, von Photovoltaikanlagen und Durchführung von Geländeveränderungen, Koloniegasse 31a, b, c, d, e, f, Baubewilligung
Mit Ansuchen vom 16.12.2025, eingelangt am 15.01.2026, hat die Bauwerberin Rottenmanner Sieldungsgenossenschaft gemeinnützige GmbH, Westrandsiedlung 312, 8786 Rottenmann, einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk. BauG), LGBI. Nr. 59/1995 idgF, zwecks "Neubau einer Wohnanlage bestehend aus 6 drei-viergeschossigen Mehrparteienwohnhäusern mit insgesamt 63 Wohneinheiten mit Balkonen und Terrassen sowie Tiefgarage mit 69 PKW-Abstellplätzen, von 16 PKW-Abstellplätzen im Freien, von Müllplatz-, Fahrrad- sowie Kinderwageneinhausungen, von Eingangsschutzdächern, von Einfriedungen/Sichtschutzkonstruktionen, von Photovoltaikanlagen und Durchführung von Geländeveränderungen" auf dem Grundstück Nr. 724/16, EZ 2139, KG 60362 Trofaiach, GB 60362 Trofaiach, eingebracht.
Hierüber wird im Sinne der §§ 39 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBI. Nr. 51/1991 idgF, iVm § 24 f. des Stmk. BauG, der Ortsaugenschein und die mündliche Bauverhandlung für
Mittwoch, dem 22. April 2026, um 09:00 Uhr,
mit dem Zusammentritt "Einbindung der Zufahrtsstraße zum hleilpädagogischen Kindergarten der Lebenshilfe Trofaiach (Koloniegasse 31)" angeordnet.
Runderlass Nr. 7/2026 - Waldbrandgefahr, Verordnung über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Gefahr
Runderlass Nr. 7/2026 - Waldbrandgefahr, Verordnung über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Gefahr
Aufgrund der derzeit herrschenden Trockenheit in Teilen des Bezirkes Leoben und der damit einhergehenden hohen Waldbrandgefahr wird seitens der Bezirkshauptmannschaft Leoben auf die beiliegende Verordnung über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr hingewiesen.
Im Zusammenhang mit den bevorstehenden Osterfeuern wird auf die Mindestabstände der Brauchtumsfeuerverordnung hingewiesen:
- 50 m zu Gebäuden;
- 50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, sofern diese nicht ausschließlich landund
forstwirtschaftlichem Verkehr dienen oder keine verkehrssichernden
Maßnahmen getroffen werden; - 100 m zu Energieversorgungsanlagen und Betriebsanlagen mit leicht
entzündlichen bzw. explosionsgefährdeten Gütern. Für solche Anlagen können
von der örtlich zuständigen Behörde nach Maßgabe der Art und Betriebsmittel
der Anlage im Einzelfall auch höhere Mindestabstände vorgesehen werden; - 40 m zu Baumbeständen bzw. zu Wald.
Bekanntmachung - Ciucur Gabriela-Maria, Zustellung eines Schriftstückes
Für
Ciucur Gabriela-Maria
zuletzt wohnhaft 8793 Trofaiach, Glögglhofgasse 23/2, liegt beim Stadtamt Trofaiach, Bürgerservice, eine amtliche Mitteilung derselben Behörde zur Abholung bereit.
Gemäß § 25 (1) Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, i.d.g.F. gilt die Zustellung der amtlichen Mitteilung nach Ablauf von zwei Wochen, vom Tag des Anschlages dieser Bekanntmachung an gerechnet, als bewirkt.
Öffentliche Bekanntmachung von Fundgegenständen im Zeitraum vom 02.03.2026 bis 30.03.2026
Öffentliche Bekanntmachung von Fundgegenständen im Zeitraum vom 02.03.2026 bis 30.03.2026
Kundmachung - Abfallabfuhrordnung
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Trofaiach hat in seiner Sitzung am 26.03.2026 gemäß § 11 i.V.m. § 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, L6BI. Nr. 65/2004 i.d.g.F., und auf Grund der Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz- Verfassungsgesetzes 1948, BGBI. Nr. 45/1948 i.d.g.F., i.V.m. § 17 Abs.3.Z.4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBI. I Nr. 168/2023 i.d.g.F., die Abfuhrordnung der Stadtgemeinde Trofaiach beschlossen.
Diese Verordnung tritt mit 13.04.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallabfuhrordnung der Stadtgemeinde Trofaiach vom 25.09.2025 außer Kraft. Da der Umfang der Abfallabfuhrordnung der Stadtgemeinde Trofaiach den Anschlag an der Amtstafel nicht zulässty liegt diese gemäß § 92 Abs. 2 der Stmk. Gemeinde- Ordnung 1967, LGBI. Nr. 115/1967 i.d.g.F., innerhalb der Kundmachungsfrist im Stadtamt (Luchinettigasse 9, 8793 Trofaiach, 2. Stock, Zimmer 211) während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.
Montag von 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr
Dienstag von 8 bis 12 Uhr
Mittwoch von 8 bis 12 Uhr
Donnerstag von 7 bis 19 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
Diese Verordnung wird gemäß § 92 Abs. l der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBI. Nr. 115/1967 i.d.g.F., durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 27.03.2026 bis 10.04.2026 öffentlich kundgemacht.
